Die Durchführungs Verordnung EU 2019/947 sieht im Artikel 11 explizit eine Bewertung des Betriebsrisikos vor, dies ist für die UAS Betriebskategorie SPECIFIC die Grundlage für eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 erforderlich. Der Artikel 11 legt dazu die formellen Anforderungen an die Risikoanalyse vor, die durch die AMC (Acceptable Means of Compliance) noch weiter ausgeführt werden.

Als weltweit anerkanntes Verfahren dazu wurde von JARUS (Joint Authoroties for Rulemaking on Unmanned Systems), dem weltweiten Zusammenschluss der nationalen Luftfahrtbehörden, die Methodik SORA entwickelt.

SORA ist ein Akzeptiertes Nachweisverfahren im Sinne der AMC (Acceptable Means of Compliance) für die Bewertung des Betriebsrisikos. SORA steht für Specific Operations Risk Analysis und stehe in den folgenden Ausführungen als Synonym für die Erfüllung und Umsetzung des Artikels 11 zur Bewertung des Betriebsrisikos.

In Deutschland wurde 2018 mit der NfL_1-1163-17 als die Gemeinsamen Grundsätze von Bund und Länder als vereinfachte Vorstufe als SORA-Ger eingeführt.

 

Bewertung des Betriebsrisikos (EU 2019/947) Artikel 11

  • Grundlage für Erteilung Betriebsgenehmigung
  • UAS Betriebskategorie SPECIFIC
  • Risikonachweis gilt im Land des Erstnachweises und kann für einen grenzüberschreitender UAS Betrieb auf Antrag auf andere EU Mitgliedsstaaten übertragen werden.

Inhalte und Methodik der Beurteilung und des Nachweises des Betriebsrisikos

Nachfolgend zeigen wir den Gesetzestext im Artikel 11, mit der Struktur und den Unterpunkten, die fakultativ im Antrag zur Betriebsgenehmigung mit adäquater Beschreibung einzureichen ist. Die UAS Betriebskategorie SPECIFIC ist für den gewerblichen / professionellen Einsatz geschaffen worden, um damit ein Geschäftsmodell aufbauen und beschreiben zu können. Der zeitliche und personelle Aufwand für solch einen Antrag auf Betriebsgenehmigung ist nicht zu unterschätzen und daher für einen Gelegenheitspiloten für z.B. gelegentlichen Foto- und Videoflüge nicht zu leisten oder zielführend.

  • (1) Eine Bewertung des Betriebsrisikos umfasst
    • a) eine Beschreibung der Merkmale des UAS-Betriebs,
    • b) einen Vorschlag für angemessene Ziele für die Betriebssicherheit,
    • c) eine Identifizierung der Betriebsrisiken am Boden und in der Luft unter Berücksichtigung
      • i) der Frage, inwieweit Dritte oder Gegenstände am Boden durch die Tätigkeit gefährdet werden könnten,
      • ii) der Komplexität, Leistungsfähigkeit und betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs,
      • iii) des Zwecks des Fluges, der UAS-Art, der Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit anderen Luftfahrzeugen und der genutzten Luftraumklasse,
      • iv) der Art, des Umfangs und der Komplexität des UAS-Betriebs oder der Tätigkeit, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs und
      • v) der Frage, inwieweit Personen, die von den mit dem Betrieb verbundenen Risiken betroffen sein könnten, diese Risiken bewerten und begrenzen können.
    • d) eine Identifizierung der möglichen Maßnahmen zur Risikominderung,
    • e) eine Festlegung des notwendigen Maßes an Robustheit der ausgewählten Risikominderungsmaßnahmen, damit der Betrieb sicher durchgeführt werden kann.
  • (2) Die Beschreibung des UAS-Betriebs umfasst mindestens Folgendes:
    • a) die Art der durchgeführten Tätigkeiten,
    • b) das Betriebsumfeld und den geografischen Bereich für den beabsichtigten Betrieb, insbesondere den Überflug von Menschen, Orografie, Luftraumart, Luftraumband, in dem der Betrieb stattfinden wird, und welches Luftraumband als notwendiger Risikopuffer dienen soll, einschließlich der betrieblichen Anforderungen mit Blick auf das geografische Gebiet,
    • c) die Komplexität des Betriebs mit Angaben zur Planung und Ausführung sowie zur Kompetenz, Erfahrung und Zusammensetzung des Personals und zu den erforderlichen technischen Mitteln für die geplante Durchführung des Betriebs,
    • d) die technischen Merkmale des UAS, einschließlich seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Bedingungen des geplanten Betriebs sowie gegebenenfalls seine Registrierungsnummer, e) die Kompetenz des Personals, das den Betrieb durchführt, einschließlich seiner Zusammensetzung, Aufgaben, Zuständigkeiten, Ausbildung und Erfahrung aus jüngster Zeit.
  • (3) Für die Bewertung ist ein im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des UAS-Betriebs angestrebtes Sicherheitsniveau vorzuschlagen, das dem der bemannten Luftfahrt gleichwertig ist.
  • (4) Für die Identifizierung der Risiken sind Angaben zu allen nachstehenden Punkten zu machen:
    • a) dem ungeminderten Risiko des Betriebs am Boden unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und der Betriebsbedin­gungen, einschließlich der folgenden Mindestkriterien:
      • i) VLOS oder BVLOS,
      • ii) Bevölkerungsdichte der überflogenen Bereiche,
      • iii) Überflug von Menschenansammlungen,
      • iv) Abmessungsmerkmale des unbemannten Luftfahrzeugs,
    • b) dem ungeminderten Risiko des Betriebs in der Luft unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Aspekte:
      • i) der genauen Angaben zum Luftraumband, in dem der Betrieb stattfindet, erweitert um das für Contingency- Verfahren benötigte Luftraumband,
      • ii) der Luftraumklasse,
      • iii) der Auswirkungen auf den sonstigen Luftverkehr und das Flugverkehrsmanagement (ATM), insbesondere — die Höhe des Betriebs, — den kontrollierten Luftraum bzw. nicht kontrollierten Luftraum, — das Umfeld eines Flugplatzes oder das sonstige Umfeld, — den Luftraum über Stadtgebieten oder über dem ländlichen Raum, — die Trennung vom sonstigen Verkehr.
  • (5) Für die Identifizierung möglicher Maßnahmen zur Risikominderung, die für das vorgeschlagene angestrebte Sicherheitsniveau benötigt werden, sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:
    • a) Sicherheitsmaßnahmen für Menschen am Boden;
    • b) strategische Betriebsbeschränkungen für den UAS-Betrieb, insbesondere
      • i) Einschränkung der geografischen Bereiche, in denen der Betrieb stattfindet,
      • ii) Begrenzung der Dauer oder der geplanten Zeitnische, in der der Betrieb stattfindet,
    • c) strategische Risikominderung durch gemeinsame Flugvorschriften oder gemeinsame Luftraumstrukturen und -dienste;
    • d) Fähigkeit zum Umgang mit etwaigen widrigen Betriebsbedingungen;
    • e) organisatorische Faktoren wie die vom UAS-Betreiber ausgearbeiteten Betriebs- und Instandhaltungsverfahren sowie Instandhaltungsverfahren entsprechend dem Benutzerhandbuch des Herstellers;
    • f) Umfang der Kompetenz und des Sachverstands des an der Flugsicherheit beteiligten Personals;
    • g) das Risiko menschlicher Fehler bei der Anwendung der Betriebsverfahren;
    • h) die Konstruktionsmerkmale und Leistung des UAS, insbesondere:
      • i) die Verfügbarkeit von Mitteln für die Minderung des Kollisionsrisikos,
      • ii) die Verfügbarkeit von Systemen zur Begrenzung der Energie beim Aufprall oder der Zerbrechlichkeit des unbemannten Luftfahrzeugs,
      • iii) die Konstruktion des UAS nach anerkannten Standards und die ausfallsichere Konstruktion.
    • (6) Die Robustheit der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen ist im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Sicherheitszielen und den Risiken des beabsichtigten Betriebs zu bewerten, damit insbesondere sichergestellt ist, dass der Betrieb in jeder Phase sicher ist.

 

Alternativen zur Bewertung des Betriebsrisikos

Alternativ zum Antrag auf Betriebsgenehmigung können noch alternative Verfahren angewendet werden:

 


Diese Darstellung beschreibt überblicksartig die EU-Regeln in der Unbemannten Luftfahrt. Der Fernpilot ist immer selbst verantwortlich, sich ausführlich und rechtzeitig mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien vertraut zu machen. Das EU Gesetzeswerk (EU 2019/947 und EU 2019/945 mit Amendments, sowie AMC & GM) hat weit über 100 Seiten Papier. Diese Darstellung gibt nur einen Überblick und Hilfe zum Selbststudium.

 

Das Poster „UAV DACH e.V. Überblick zu den EU-Regeln“ in voller Größe

Das Poster ist die „Roadmap“ zur Erläuterung der Systematik und der wesentlichen Inhalte dieses EU Regelwerkes. Ein Klick auf das Bild öffnet dieses in voller Bildschirmgröße.

Poster auf Full HD anzeigen.